Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH (3 Ob 46/20 s) reicht schon eine Beleidigung des Geschenkgebers für einen Widerruf einer Schenkung aus, wenn dem beleidigenden Geschenknehmer bewusst ist, dass er den Geschenkgeber dadurch kränkt und durch die Äußerung eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit zutage tritt. Im konkreten Fall beschimpfte die Ehefrau ihren Mann anlässlich seiner Geburtstagsfeier vor Gästen als „dementen alten Sturkopf“. Den darauf folgenden Widerruf der Schenkung einer Eigentumswohnung erkannte der OGH für rechtmäßig. Also: Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber Geschenkgebern!