In einer interessanten E des OGH vom 23.7.2020 ( 18 ONc 3/20 s) hat dieser die beantragte Ablehnung von Schiedsrichtern gemäß § 588 ZPO in einem vor dem VIAC geführten Schiedsverfahren zurückgewiesen.
Die Antragsteller und Schiedsbeklagten wandten sich an den OGH und hatten Befangenheit der Schiedsrichter mit der Begründung geltend gemacht, dass eine Schiedsverhandlung als Videokonferenz sehr kurzfristig angesetzt worden war, keine Maßnahmen gegen die mögliche Beeinflussung von Zeugen in der Videokonferenz gesetz worden waren und schließlich die Mimik eines Schiedsrichters in einer Schiedsverhandlung auf Befangenheit desselben hinweise.
Der OGH verwarf diese Argumente. Er führte aus, dass ein Parteienvertreter damit rechnen müsse, dass ein Verschiebungsantrag abgewiesen werde, weshalb die Vorbereitungszeit für eine mündliche Verhandlung von deren ersten Festsetzung an berechnet werden müsse. Auch die Möglichkeit, dass Zeugen bei einer Einvernahme im Wege einer Videokonferenz unbemerkt Chat-Nachrichten erhalten könnten, begründe für sich allein keine Befangenheit, könne der Zeuge doch durchgehend beobachtet werden bzw aufgefordert werden, seine Hände für die anderen Zuseher sichtbar zu halten. Zum dritten Punkt führte er aus, dass ein allfälliges Mimikspiel oder Augenrollen für sich allein keinen ausreichenden Grund für eine Ablehnung darstelle.
Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag in Folge Unschlüssigkeit ohne weitere Erhebungen zurückzuweisen sei, weil durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht einmal abstrakt eine Befangenheit der Schiedsrichter abgeleitet werden könne.