Form für Signing und Closing

Wieder einmal hat der OGH (6 Ob 59/20 z) eine Klarstellung im Hinblick auf die Übertragung von GmbH-Anteilen getroffen. Nach dessen ständiger Rechtsprechung müssen bei Aufteilung in ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft beide Rechtsgeschäfte in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.

Entscheidend für die Frage, ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammenfallen, oder ein gesondertes Verfügungsgeschäft gewollt ist, ist der aktuelle Übertragungswille. Es kommt daher wesentlich – insbesondere bei Aufteilung in ein „Signing“ und ein „Closing“ – auf die Formulierung des Vertragstextes an.

Die Formulierung, wonach „spätestens am 31.3.2016 die folgenden Geschäftsanteile …. übertragen werden“, deute darauf hin, dass die Parteien ein separates Verfügungsgeschäft abschließen wollten. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Form für das Closing war die Anteilsübertragung nichtig.

Es ist daher inbesondere bei Aufsplittung von GmbH-Anteilsabtretungen in Signing und Closing auf die genaue Wortwahl zu achten, oder aber beide Schritte sind in Form eines Notariatsaktes durchzuführen.