Der OGH hat entschieden, dass in Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen die abgegebene Anerkenntniserklärung einer Partei hinsichtlich des Erbrechts einer anderen Partei bis zur Bindung des Gerichts an seinen Beschluss über die Feststellung des Erbrechtes widerrufen werden kann. Die Bindung des Gerichts tritt gemäß § 40 AußStrG mit der Abgabe der schriftlichen Abfassung des Beschlusses zur Abfertigung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann daher ein Anerkenntnis widerrufen werden. (Entscheidung vom 28.5.2019, 2 Ob 220/18 h)