In einer jüngsten Entscheidung des OGH (6 Ob 24/20 k) hat dieser ausgeprochen, dass § 26 Abs 3 IO für Kapitalgesellschaftsverträge nicht gilt und daher die Vereinbarung eines Aufgriffsrechts der übrigen Gesellschafter für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters hinsichtlich dessen Geschäftsanteils ZULÄSSIG ist.
Nicht entschieden wurde leider, ob auch ein Abschlag auf den Verkehrswert des Anteils für den Fall des Aufgriffs vereinbart werden darf. Diesbezüglich bleibt eine Entscheidung des OGH abzuwarten. Jedenfalls dürfte so ein Abschlag nur relativ gering sein. Es empfiehlt sich jedenfalls, bis zur Entscheidung durch den OGH den Verkehrswert als Preis für den Aufgriffsfall zu vereinbaren.