Wichtige Entscheidung des OGH zu neuen Testamenten

Anlässlich der großen Erbrechtsreform, die am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, blieben Testamente, die nach alter Rechtslage errichtet worden waren, gültig, sofern sie dies eben nach alter Rechtslage auch waren. § 579 aF ABGB verlangte, dass die Zeugen auf dem Testament, entweder inwendig oder von außen, immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Nach alter Rechtslage musste der Zeugenzusatz hingegen nicht eigenhändig geschrieben werden (OGH 2 Ob 58/19 x).

Nunmehr hat der OGH in der E 2 Ob 35/20 s zur neuen Rechtslage entschieden, dass Testamente ungültig sind, wenn der Zeugenzusatz nicht eigenhändig vom Zeugen geschrieben wurde und zwar selbst dann, wenn die Zeugen trotzdem individualisierbar sind. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die strenge Rechtsprechung dürfte zur Unwirksamkeit zahlreicher Testamente führen. Eine Überprüfung ihres Testamentes wäre daher angesagt!